Verordnung
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Art. 7
1 Die leihnehmende Institution hat den Antrag um Erteilung einer Rückgabegarantie für ein oder mehrere Kulturgüter spätestens drei Monate vor der beabsichtigen Einfuhr des Kulturguts in die Schweiz bei der Fachstelle einzureichen. 2 Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
3 Der Antrag ist in einer Amtssprache einzureichen. Die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben b und c sind in elektronischer Form einzureichen. Diese Angaben können auch in englischer Sprache eingereicht werden. 4 Dem Antrag ist ein Auszug aus dem Leihvertrag mit der leihgebenden Institution beizulegen. Aus dem Auszug muss hervorgehen, dass das Kulturgut nach Abschluss der Ausstellung in der Schweiz oder nach Abschluss einer Wanderausstellung durch mehrere Länder in den Vertragsstaat zurückkehrt, aus dem es entliehen worden ist. 5 Sind die Angaben im Antrag lückenhaft oder fehlt der Auszug aus dem Leihvertrag, so räumt die Fachstelle der leihnehmenden Institution eine Frist von 10 Tagen zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Frist mit der Androhung, den Antrag abzuweisen, ohne ihn zu veröffentlichen (Art. 11 Abs. 2 KGTG), sofern die Angaben im Antrag nicht innert Frist vervollständigt werden oder der Auszug aus dem Leihvertrag nicht nachgereicht wird. |