Kernenergiehaftpflichtgesetz
(KHG)

vom 18. März 1983 (Stand am 1. Januar 2011)


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Art. 10 Verjährung und Verwirkung

1 Die An­sprü­che aus die­sem Ge­setz ver­jäh­ren drei Jah­re nach dem Tag, an dem der Ge­schä­dig­te Kennt­nis vom Scha­den und der Per­son des Haft­pflich­ti­gen oder De­ckungs­pflich­ti­gen er­langt hat. Sie er­lö­schen, aus­ge­nom­men An­sprü­che aus Spät­schä­den (Art. 13), wenn die Kla­ge nicht bin­nen 30 Jah­ren nach dem Scha­den­er­eig­nis er­ho­ben wird; ist der Scha­den auf ei­ne an­dau­ern­de Ein­wir­kung zu­rück­zu­füh­ren, so be­ginnt die­se Frist mit dem Auf­hö­ren die­ser Ein­wir­kung zu lau­fen.

2 Für das Rück­griffs­recht be­ginnt die drei­jäh­ri­ge Frist am Tag, an dem der Rück­griffs­be­rech­tig­te Kennt­nis von der Hö­he sei­ner Leis­tungs­pflicht er­langt hat.

3 Wenn nach dem Ur­teil oder nach dem Ver­trags­ab­schluss der Ge­sund­heits­zu­stand des Ge­schä­dig­ten sich ver­schlim­mert oder wenn neue Tat­sa­chen oder Be­weis­mit­tel be­kannt wer­den, so kann in­nert drei­er Jah­re seit dem Tag, an dem der Ge­schä­dig­te hie­von Kennt­nis er­langt hat, längs­tens je­doch in­nert 30 Jah­ren seit dem Scha­den­­er­eig­nis, ei­ne Re­vi­si­on des Ur­teils oder ei­ne Än­de­rung der Ver­ein­ba­rung ver­langt wer­den.

4 Wird die Ver­jäh­rung ge­gen­über dem Haft­pflich­ti­gen, ei­nem Ver­si­che­rer oder dem Bund un­ter­bro­chen, so wirkt die Un­ter­bre­chung auch ge­gen­über den bei­den an­dern Par­tei­en.

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