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Art. 10 Verjährung und Verwirkung
1 Die Ansprüche aus diesem Gesetz verjähren drei Jahre nach dem Tag, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und der Person des Haftpflichtigen oder Deckungspflichtigen erlangt hat. Sie erlöschen, ausgenommen Ansprüche aus Spätschäden (Art. 13), wenn die Klage nicht binnen 30 Jahren nach dem Schadenereignis erhoben wird; ist der Schaden auf eine andauernde Einwirkung zurückzuführen, so beginnt diese Frist mit dem Aufhören dieser Einwirkung zu laufen. 2 Für das Rückgriffsrecht beginnt die dreijährige Frist am Tag, an dem der Rückgriffsberechtigte Kenntnis von der Höhe seiner Leistungspflicht erlangt hat. 3 Wenn nach dem Urteil oder nach dem Vertragsabschluss der Gesundheitszustand des Geschädigten sich verschlimmert oder wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, so kann innert dreier Jahre seit dem Tag, an dem der Geschädigte hievon Kenntnis erlangt hat, längstens jedoch innert 30 Jahren seit dem Schadenereignis, eine Revision des Urteils oder eine Änderung der Vereinbarung verlangt werden. 4 Wird die Verjährung gegenüber dem Haftpflichtigen, einem Versicherer oder dem Bund unterbrochen, so wirkt die Unterbrechung auch gegenüber den beiden andern Parteien. |