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Art. 11
1 Wer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes haftet, hat für die Deckung der versicherbaren Risiken bei einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherer für mindestens 300 Millionen Franken je Kernanlage, zuzüglich mindestens 30 Millionen Franken für die anteilsmässig auf die Versicherungsleistung entfallenden Zinsen und Verfahrenskosten, eine Versicherung abzuschliessen. Für die Beförderung von Kernmaterialien im Transit durch die Schweiz ist je Transport ein Betrag von mindestens 50 Millionen Franken, zuzüglich mindestens 5 Millionen Franken für die anteilsmässigen Zinsen und Verfahrenskosten, zu versichern. 2 Können auf dem Versicherungsmarkt höhere Beträge zu zumutbaren Bedingungen versichert werden, hat der Bundesrat diese Mindestbeträge zu erhöhen. 3 Der Bundesrat bezeichnet die Risiken, die der private Versicherer gegenüber dem Geschädigten von der Deckung ausschliessen darf. |