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Art. 13 Einfuhr und Ausfuhr
Der Inhaber einer schweizerischen Kernanlage haftet für nuklearen Schaden, der durch den Transport von Kernmaterialien von oder zu einer schweizerischen Kernanlage entstanden ist, sofern sich diese Kernmaterialien zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses auf Schweizer Territorium befinden. |