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Art. 14 Durchfuhr
1 Der Inhaber einer ausländischen Kernanlage, welcher Kernmaterialien durch die Schweiz transportieren will, hat bei einem Versicherer oder sonstigen Deckungsgeber für die Beträge gemäss Artikel 4 Absätze 1 Buchstabe c, 2 und 3 und Artikel 5 einen Deckungsvertrag abzuschliessen. 2 Für nukleare Schäden, die nach den Artikeln 10 und 11 KHG gedeckt werden, hat der Inhaber einer ausländischen Kernanlage zudem den Nachweis einer Deckung durch eine Versicherung oder eine andere gleichwertige finanzielle Sicherheit zu erbringen (Art. 3 Abs. 3 KHG). |