Verordnung
über die Förderung der ausserschulischen Arbeit
mit Kindern und Jugendlichen
(Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV)

vom 3. Dezember 2021 (Stand am 26. August 2022)


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Art. 29 Teilzahlungen und Berichterstattung

1 Fi­nanz­hil­fen kön­nen in Teil­zah­lun­gen aus­be­zahlt wer­den.

2 Bei mehr als ei­ner Teil­zah­lung wer­den die zwei­te Teil­zah­lung und die nach­fol­gen­den Teil­zah­lun­gen vom Vor­lie­gen von Zwi­schen­be­rich­ten ab­hän­gig ge­macht.

3 Die Rest­zah­lung hängt vom Vor­lie­gen des Schluss­be­richts ab.

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