Verordnung
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Art. 29 Teilzahlungen und Berichterstattung
1 Finanzhilfen können in Teilzahlungen ausbezahlt werden. 2 Bei mehr als einer Teilzahlung werden die zweite Teilzahlung und die nachfolgenden Teilzahlungen vom Vorliegen von Zwischenberichten abhängig gemacht. 3 Die Restzahlung hängt vom Vorliegen des Schlussberichts ab. |
