Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 2 Grundsätze
1Die Fondsleitung oder die SICAV kann Effekten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Borger ausleihen («Principal»). 2Die Fondsleitung oder die SICAV kann auch einen Vermittler damit beauftragen, die Effekten entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung («Agent») oder in direkter Stellvertretung («Finder») unter Beachtung der Vorschriften dieses Abschnitts einem Borger zur Verfügung zu stellen. 3Die Fondsleitung oder die SICAV schliesst mit jedem Borger beziehungsweise mit jedem Vermittler einen standardisierten Rahmenvertrag gemäss Artikel 7 über die Effektenleihe ab. |