Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 42 Modell-Ansatz: Stresstests
1Für Effektenfonds sind periodisch, jedoch mindestens monatlich ausserordentliche Marktverhältnisse zu simulieren (Stresstest). 2Stresstests sind zudem durchzuführen, wenn eine wesentliche Änderung der Ergebnisse der Stresstests durch eine Änderung des Werts oder der Zusammensetzung des Vermögens des Effektenfonds oder durch eine Änderung in den Marktgegebenheiten nicht ausgeschlossen werden kann. 3In die Stresstests sind sämtliche Risikofaktoren einzubeziehen, welche die Werthaltigkeit des Effektenfonds massgeblich beeinflussen können. Risikofaktoren, welchen das Risikomess-Modell nicht oder nur unvollständig Rechnung trägt, ist besondere Beachtung zu schenken. 4Die Resultate der durchgeführten Stresstests und die daraus resultierenden notwendigen Massnahmen sind nachvollziehbar zu dokumentieren. |