Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 53 Sicherheitenstrategie
1Die Fondsleitung und die SICAV sowie deren Beauftragte müssen über eine Sicherheitenstrategie verfügen, die:
2Sie müssen die Sicherheitenstrategie dokumentieren. |