Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 91 Tochtergesellschaften
(Art. 90 Abs. 1 KAG und Art. 68 KKV1) 1Werden zur Umsetzung der Anlagepolitik Tochtergesellschaften eingesetzt, so ist bei der Rechenschaftsablage, namentlich in der Vermögensrechnung beziehungsweise der Bilanz und der Erfolgsrechnung, im Inventar und in Bezug auf Käufe und Verkäufe eine transparente wirtschaftliche Betrachtung anzuwenden. 2Die Gesellschaften sind nach einem anerkannten Standard gemäss der VASR2 zu konsolidieren. Zu diesem Zweck ist deren Buchführung auf die Konsolidierung auszurichten. |