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Art. 35a Mindestinhalt des Fondsvertrags
(Art. 26 Abs. 3 KAG) 1Der Fondsvertrag enthält insbesondere folgende Angaben:
2Bei der Genehmigung des Fondsvertrags prüft die FINMA ausschliesslich die Bestimmungen nach Absatz 1 Buchstaben a-g und stellt deren Gesetzeskonformität fest. 3Auf Antrag der Fondsleitung prüft die FINMA bei der Genehmigung eines vertraglichen Anlagefonds sämtliche Bestimmungen des Fondsvertrags und stellt deren Gesetzeskonformität fest, sofern dieser im Ausland vertrieben werden soll und das ausländische Recht es verlangt. 4Die FINMA kann den Inhalt des Fondsvertrags unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen konkretisieren. 1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607). |