Bundesgesetz
|
Art. 28 Befugnisse der Kontrollorgane
1 Die Kontrollorgane sind befugt, die Geschäftsräume der auskunftspflichtigen Personen während der üblichen Arbeitszeit ohne Voranmeldung zu betreten und zu besichtigen sowie in die einschlägigen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Sie beschlagnahmen belastendes Material. Bei Verdacht auf strafbare Handlungen bleiben weitergehende Bestimmungen des Verfahrens- und Prozessrechts vorbehalten. 2 Soweit notwendig können sie bei ihren Kontrollen die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden, die Untersuchungsorgane der Eidgenössischen Zollverwaltung sowie den Nachrichtendienst des Bundes beiziehen.32 3 Sie können im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Personendaten bearbeiten. Von den besonders schützenswerten Personendaten dürfen nur solche über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen bearbeitet werden. Weitere besonders schützenswerte Personendaten dürfen bearbeitet werden, wenn dies zur Behandlung des Einzelfalles unentbehrlich ist. 4 Sie sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet und treffen in ihrem Bereich alle zur Verhinderung von Wirtschaftsspionage nötigen Vorsichtsmassnahmen. 32 Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 4. Dez. 2009 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge infolge der Schaffung des Nachrichtendienstes des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6921). |