Bundesgesetz
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Art. 4 Anwendung auf die Rüstungsbetriebe des Bundes
Auf die Rüstungsbetriebe des Bundes finden die Bestimmungen über die Grundbewilligung (Art. 9–11) keine Anwendung.5 Die Bestimmungen über die Vermittlung (Art. 15 und 16), die Ein- und Ausfuhr (Art. 17–19) und die Übertragung von Immaterialgütern oder die Einräumung von Rechten daran (Art. 20 und 21) gelten für die Rüstungsbetriebe nicht, soweit ihre Geschäfte im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kriegsmaterial für die schweizerische Armee stehen. 5 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369). BGE
117 IV 336 () from 5. November 1991
Regeste: Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz. Einziehung von Kriegsmaterial. 1. Verhältnis zwischen Art. 20 KMG und Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB. Kriegsmaterial kann im Falle der Feststellung einer Widerhandlung gegen das KMG nach dessen Art. 20 unabhängig davon eingezogen werden, ob eine erneute Widerhandlung gegen das KMG hinreichend wahrscheinlich ist (E. 2). 2. Art. 20 KMG. "Besondere Gründe", die einer Einziehung von Kriegsmaterial entgegenstehen, im konkreten Fall verneint (E. 3).
121 IV 358 () from 24. November 1995
Regeste: Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz; Art. 4, 9 und 17 Abs. 1 lit. a KMG. Wer im Inland Kriegsmaterial in einer Zahl umsetzt, die dem Umsatz eines nebenberuflichen Händlers nicht wesentlich nachsteht, bedarf ungeachtet seiner Absichten und Motive einer Grundbewilligung im Sinne von Art. 4 KMG und erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 17 Abs. 1 lit. a KMG, wenn er diese Bewilligung nicht besitzt. Nur der gelegentliche Kauf und Verkauf einer unter das Kriegsmaterialgesetz fallenden Waffe im Inland bedarf keiner Grundbewilligung (E. 3a und b; Klarstellung der Rechtsprechung). Die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Kriegsmaterial bedarf ungeachtet des Umfangs der Transaktionen einer Bewilligung im Sinne von Art. 9 KMG (E. 3c). Erfordernis einer Grundbewilligung im konkreten Fall (Kauf und Weiterveräusserung zum Selbstkostenpreis von über 70 unter das KMG fallenden Schusswaffen innerhalb von rund acht Monaten) bejaht (E. 4).
121 IV 365 () from 22. Dezember 1995
Regeste: Art. 270 BStP; Art. 58bis aStGB. Legitimation des Angeklagten und des Dritteigentümers zur Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Einziehung. Rechtliches Gehör des Dritten im Einziehungsverfahren. Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Einziehung von angeblich einem Dritten gehörendem Kriegsmaterial (E. 7a und b). Prozessrechtliche Stellung der an einzuziehenden Gegenständen und Vermögenswerten angeblich berechtigten Dritten (E. 7c). Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Art. 20 Abs. 1 KMG. Besondere Gründe, die einer Einziehung von Kriegsmaterial entgegenstehen; Rechte Dritter. Auf die Einziehung von Kriegsmaterial gemäss Art. 20 Abs. 1 KMG ist Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB betreffend die Rechte Dritter nicht anwendbar (E. 8b). Voraussetzungen, unter denen das Eigentum des Dritten, der im Inland Kriegsmaterial direkt vom tatbestandsmässig handelnden Verkäufer erworben hat, ein der Einziehung entgegenstehender besonderer Grund im Sinne von Art. 20 Abs. 1 KMG ist (E. 9b). Besonderer Grund im konkreten Fall verneint (E. 10).
122 IV 103 () from 1. Februar 1996
Regeste: Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz; Lieferungen der Firma Von Roll an den Irak. 1. Verfahren. a) Art. 125 ff. und 154 Abs. 1 BStP; vorfrageweise Überprüfung der Anklagezulassung? (E. I/1). b) Art. 85 Abs. 4, 162 und 181 BStP; Grundsätze für das Protokoll (E. I/3). c) Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch systembedingte Mängel (E. I/4). d) Art. 160 und 164 Abs. 2 BStP; Berücksichtigung von Zeugenaussagen, die vor der Hauptverhandlung gemacht wurden (E. I/6). 2. Widerhandlungen gegen das KMG. a) Art. 1 KMG, Art. 1 Abs. 2 VKM; Kriegsmaterial (E. III). b) Art. 19 Abs. 2 KMG; fahrlässige Tat (E. IV/2). c) Art. 19 Abs. 1 KMG; vorsätzliche Tat (E. IV/3). d) Art. 19 KMG. Ein Unternehmen, das in der Stahlproduktion tätig ist und Bestandteile für Kriegsmaterial herstellt, ist verpflichtet, Sicherheitsvorkehren zu treffen, die nach Möglichkeit von vornherein Widerhandlungen gegen das KMG im Betrieb ausschliessen (E. VI/2 a/bb). Delegation (E. VI/2 a/dd). Pflichten des Konzernchefs (E. VI/2 c). Kausalität der Pflichtverletzung (E. VI/2 d). e) Art. 63 StGB; Strafzumessung (E. VII). f) Art. 20 KMG; Einziehung (E. VIII). |