Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)vom 13. Juli 1911 (Stand am 1. Januar 1997) |
Art. 57
b. Abänderungen Abänderungen des Kollokationsplanes innert der Beschwerdefrist, Erläuterungen oder Vervollständigungen dürfen nur durch unterschriftlich beglaubigte Randbemerkung erfolgen und sind jeweilen neu zu publizieren. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). |