Verordnung
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Art. 1423
2. Aufbewahrung a. der Akten 1 Die Akten erledigter Konkurse dürfen nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Erledigung an gerechnet, vernichtet werden, ebenso die Kassabücher nebst Belegen, die Kontokorrentbücher und Bilanzhefte nach Ablauf von zehn Jahren seit deren Abschluss. 2 Das Konkursverzeichnis ist während 40 Jahren seit dessen Abschluss aufzubewahren. 23Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). |