Verordnung
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Art. 50
cc. Bei nachträglich eingegebenen Ansprüchen 1 Nachträglich eingegebene Ansprüche sind in wichtigeren Fällen den Gläubigern nach dem Ermessen der Konkursverwaltung durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Zirkular mitzuteilen oder es ist, wenn nötig, eine besondere Gläubigerversammlung einzuberufen. 2 Die eingebende Person hat sämtliche durch die nachträglich eingegebenen Ansprüche verursachten Kosten zu tragen; sie kann zu einem entsprechenden Vorschuss verpflichtet werden.63 63 Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). |