Verordnung
über die Geschäftsführung der Konkursämter
(KOV)1

vom 13. Juli 1911 (Stand am 1. August 2021)

1Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).


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Art. 5164

dd. Aus­nah­men

 

Die Ar­ti­kel 47–50 fin­den kei­ne An­wen­dung, wenn:

a.
der An­spruch des Drit­ten von vorn­her­ein als be­wie­sen zu be­trach­ten ist;
b.
die so­for­ti­ge Her­aus­ga­be des an­ge­spro­che­nen Ver­mö­gens­werts im of­fen­ba­ren In­ter­es­se der Mas­se liegt; oder
c.
vom Drit­ten an­ge­mes­se­ne Kau­ti­on ge­leis­tet wird.

64 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 3 der V vom 18. Ju­ni 2021 zur An­pas­sung des Bun­des­rechts an Ent­wick­lun­gen der Tech­nik ver­teil­ter elek­tro­ni­scher Re­gis­ter, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).

BGE

107 III 84 () from 2. Oktober 1981
Regeste: Art. 242 SchKG, 45 ff. KOV; Aussonderungsverfahren. 1. Die Konkursverwaltung verfügt nach Ablauf der Eingabefrist über die Herausgabe von Sachen, welche sich in der Verfügungsgewalt der Masse befinden und von einem Dritten zu Eigentum angesprochen werden (Art. 242 Abs. 1 SchKG und 45 KOV): Entweder bestreitet sie den Anspruch des Dritten und setzt diesem unverzüglich eine Frist von zehn Tagen zur Anhebung der Klage an (Art. 242 Abs. 2 SchKG und 46 KOV) oder sie anerkennt ihn und gibt dem Dritten von ihrer Verfügung erst Kenntnis, wenn feststeht, dass die zweite Gläubigerversammlung nichts anderes beschlossen oder kein Gläubiger die Abtretung der Ansprüche der Masse auf den Gegenstand verlangt hat (Art. 47 ff. KOV) (E. 2). 2. Eigentumsansprache an einer Sache, an der zugleich ein Retentionsrecht geltend gemacht wird (Art. 53 KOV): Die Konkursverwaltung hat sich erst dann über das Retentionsrecht auszusprechen, wenn das die Eigentumsansprache abweisende Urteil in Rechtskraft erwachsen ist; bleibt die Eigentumsansprache unbestritten, so hat sich die Konkursverwaltung nicht mit dem allfälligen Streit zwischen dem Drittansprecher und dem Gläubiger, der das Retentionsrecht geltend macht, zu befassen (E. 3).

116 III 96 () from 28. Juni 1990
Regeste: Nachkonkurs (Art. 269 SchKG). Voraussetzungen für die Durchführung eines Nachkonkurses; Übersicht über die bisherige Rechtsprechung (E. 2). Der Ausschluss des Nachkonkurses setzt voraus, dass eine Mehrheit der zur Teilnahme an der zweiten Gläubigerversammlung berechtigten Gläubiger vor Abschluss des Konkursverfahrens um Existenz und Massezugehörigkeit der nachträglich ausfindig gemachten Vermögenswerte wusste. Das Wissen eines einzelnen Gläubigers genügt nicht (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3-6). Offengelassen, ob bereits das blosse Kennenmüssen zum Ausschluss des Nachkonkurses führte (E. 7) und wie es sich bei fehlbarem Verhalten der Konkursverwaltung verhielte (E. 6c).

 

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