Verordnung
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Art. 54a69
5. Zugang zu Daten und deren Herausgabe 1 Die Verfügung über den Zugang zu Daten, die sich in der Verfügungsmacht der Masse befinden, und über deren Herausgabe ist zu erlassen:
2 Die Artikel 46–54 gelten sinngemäss. 69 Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). |