Verordnung
über die Geschäftsführung der Konkursämter
(KOV)1

vom 13. Juli 1911 (Stand am 1. August 2021)

1Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).


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Art. 7283

2. Stei­ge­rungs­pro­to­koll

a. An­la­ge im all­ge­mei­nen

 

1 Über je­de Stei­ge­rung ist ein be­son­de­res Pro­to­koll zu füh­ren, wel­ches an­ge­ben soll: die lei­ten­den Per­so­nen, den Tag und die Dau­er so­wie den Ort der Stei­ge­rung und den Be­trag des Er­lö­ses für je­des spe­zi­ell ver­stei­ger­te Ob­jekt. Das Pro­to­koll ist vom Stei­ge­rungs­be­am­ten zu un­ter­zeich­nen. Bei der Ver­wer­tung von Wert­schrif­ten und Gut­ha­ben sind aus­ser­dem die Na­men der Er­stei­ge­rer zu ver­ur­kun­den, bei der Ver­wer­tung von Fahr­nis nur dann, wenn die Ge­gen­stän­de ins­ge­samt (en bloc) von ei­ner und der­sel­ben Per­son er­wor­ben wer­den.

2 Wird die Stei­ge­rung von ei­nem an­dern öf­fent­li­chen Amt vor­ge­nom­men, so soll dies aus dem Pro­to­koll eben­falls her­vor­ge­hen.

83Im ita­lie­ni­schen Text be­steht die­ser Ar­ti­kel aus ei­nem ein­zi­gen Ab­satz.

BGE

128 III 104 () from 24. Januar 2002
Regeste: Verwertung eines Grundstückes durch Freihandverkauf im Konkursverfahren (Art. 256 SchKG). Zweckmässigkeit eines zweiten Schriftenwechsels (E. 1a). Das Bundesgericht kann bei Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes "ultra" oder "extra petita" entscheiden (E. 1b). Der Freihandverkauf bedarf wie die öffentliche Versteigerung keiner öffentlichen Beurkundung, und der Eigentumserwerb erfolgt durch die zu protokollierende Verfügung des Konkursamtes oder der Konkursverwaltung, mit welcher das zu verwertende Grundstück dem berücksichtigten Anbieter zugewiesen wird (E. 2 und 3; Änderung der Rechtsprechung). Auf den Freihandverkauf sind insbesondere Art. 58 Abs. 3 und Art. 67 VZG, welche die Identität des Anbieters und der im Grundbuch als Eigentümer einzutragenden Person betreffen, sowie die Regelung gemäss Art. 143 SchKG und Art. 63 VZG beim Zahlungsverzug des Ersteigerers anwendbar (E. 4). Folgen der Nichtigkeit eines Freihandverkaufes im konkreten Fall (E. 5).

 

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