Verordnung
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Art. 98
2. Besondere Bestimmungen 1 Die Auflegung des Kollokationsplanes, der Steigerungsbedingungen und der Kostenrechnung und Verteilungsliste hat, auch wenn eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt ist, beim zuständigen Konkursamt zu erfolgen. Die Kantone können vorschreiben, dass der Vollzug der öffentlichen Steigerungen durch das Konkurs- oder ein anderes öffentliches Amt oder unter dessen Mitwirkung zu geschehen habe.107 2 Nach Schluss des Verfahrens hat die Konkursverwaltung das Protokoll und die Akten an das Konkursamt zur Aufbewahrung in dessen Archiv abzuliefern. 3 ...108 107Im italienischen Text besteht dieser Absatz aus zwei Absätzen. Jeder Absatz entspricht einem Satz des deutschen Textes. 108Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). |