Verordnung
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Art. 14 Prüfung alternativer Angebote
1 Vor grösseren Investitionen in den Substanzerhalt von Strecken, die vorwiegend dem regionalen Personenverkehr dienen, beauftragt das BAV die betroffenen Unternehmen, unter Einbezug der betroffenen Kantone und Planungsregionen Alternativen zu prüfen, die ein besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen. 2 Massgeblich sind insbesondere:
7 SR 745.1 |