Bundesgesetz
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Art. 25 Datenvernichtung und Anonymisierung
1 Die kantonalen Krebsregister vernichten die von den meldepflichtigen Personen und Institutionen übermittelten Daten 30 Jahre nach dem Tod der Patientin oder des Patienten. Das Kinderkrebsregister vernichtet die Daten 80 Jahre nach dem Tod der Patientin oder des Patienten. 2 Die kantonalen Krebsregister, das Kinderkrebsregister, die nationale Krebsregistrierungsstelle und das BFS anonymisieren die registrierten Daten, sobald der Zweck des Bearbeitens es erlaubt, spätestens jedoch 80 Jahre nach dem Tod der Patientin oder des Patienten. 3 Erhebt eine Patientin oder ein Patient beziehungsweise die zur Vertretung berechtigte Person Widerspruch nach Artikel 6, so werden folgende Massnahmen getroffen:
4 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die korrekte und sichere Anonymisierung. |