Bundesgesetz
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Art. 14 Überprüfung, Erfassung und Aufbereitung der Daten
1 Die nationale Krebsregistrierungsstelle überprüft die Daten, welche die kantonalen Krebsregister ihr weitergeleitet haben, und informiert die betreffenden Register über allfällige Mängel. 2 Sie erfasst die bereinigten Daten und bereitet sie auf für:
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