Bundesgesetz
über die Registrierung von Krebserkrankungen
(Krebsregistrierungsgesetz, KRG)

vom 18. März 2016 (Stand am 1. September 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 31 Bund

1 Der Bund führt:

a.
ei­ne na­tio­na­le Krebs­re­gis­trie­rungs­stel­le;
b.
ein Kin­der­krebs­re­gis­ter;
c.
einen Pseud­ony­mi­sie­rungs­dienst.

2 Der Pseud­ony­mi­sie­rungs­dienst ist von der na­tio­na­len Krebs­re­gis­trie­rungs­stel­le, den kan­to­na­len Krebs­re­gis­tern, dem Kin­der­krebs­re­gis­ter und dem BFS ad­mi­nis­tra­tiv und or­ga­ni­sa­to­risch un­ab­hän­gig.

3 Die na­tio­na­le Krebs­re­gis­trie­rungs­stel­le und das Kin­der­krebs­re­gis­ter in­for­mie­ren sich ge­gen­sei­tig über die Hilfs­mit­tel und Un­ter­la­gen, die sie nach den Ar­ti­keln 17 und 21 Ab­satz 1 Buch­sta­be g zur Ver­fü­gung stel­len, und stim­men die­se auf­ein­an­der ab.

4 Die Zen­tra­le Aus­gleichs­stel­le er­mög­licht den kan­to­na­len Krebs­re­gis­tern und dem Kin­der­krebs­re­gis­ter zum Ab­gleich nach Ar­ti­kel 9 Ab­satz 3 den Zu­griff auf die er­for­der­li­chen Da­ten im Ab­ruf­ver­fah­ren.

BGE

109 IB 125 () from 22. Juli 1983
Regeste: Art. 24 RPG; Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf eine landwirtschaftliche Baute im übrigen Gemeindegebiet? Ist eine im übrigen Gemeindegebiet gelegene Fläche gemäss ausdrücklicher Anordnung des kantonalen Recht einer Landwirtschaftszone im Sinne von Art. 16 RPG gleichzusetzen, so bedarf ein darauf projektiertes landwirtschaftliches Gebäude keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, sondern einer ordentlichen Baubewilligung im Sinne von Art. 22 RPG.

110 IB 266 () from 10. Oktober 1984
Regeste: Art. 14 Abs. 2 RPG, Art. 31 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden. Übriges Gemeindegebiet. Vereinbarkeit der bündnerischen Vorschriften über das übrige Gemeindegebiet mit Bundesrecht (E. 4).

145 II 83 (1C_62/2018) from 12. Dezember 2018
Regeste: Umbau einer Stallbaute zu einer Zweitwohnung in einer Erhaltungszone der Gemeinde Langwies/Arosa aus dem Jahr 1996/1997 (Art. 18 RPG i.V.m. Art. 23 aRPV bzw. Art. 33 RPV). Die Erhaltungszone "Nigglisch Hus/Blackter Stafel" ist als Nichtbauzone zu qualifizieren, weshalb auch zonenkonforme Vorhaben nur mit Bewilligung bzw. Zustimmung des Kantons bewilligt werden dürfen (Art. 25 Abs. 2 RPG; E. 4). Vorfrageweise Überprüfung des Zonenplans aufgrund der wesentlich veränderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse und des Alters der Planung (E. 5). Es handelt sich vorliegend nicht um eine Kleinsiedlung i.S.v. Art. 33 RPV (E. 6.1). Im Übrigen widerspricht es wichtigen Zielen und Grundsätzen der Raumplanung, den Umbau von Stall- zu Zweitwohnungsbauten in einem nicht erschlossenen Gebiet fernab der Bauzone zuzulassen (E. 6.2). Dies führt zu einer Umgehung der Anforderungen an eine Ausnahmebewilligung ausserhalb der Bauzone (Art. 24d Abs. 3 lit. c und e RPG und Art. 43a lit. c und e RPV). Im Übrigen verletzt das Bauvorhaben Art. 9 Abs. 2 ZWG. Diese Bestimmung verweist für Zweitwohnungsbauten ausserhalb der Bauzone auf die Vorschriften über geschützte Bauten (Art. 24d Abs. 2 und 3 RPG) bzw. landschaftsprägende Bauten (Art. 39 Abs. 2 und 3 RPV); nicht ausreichend ist die Zonenkonformität in einer Erhaltungs- oder anderen Spezialzone (E. 7). Einfache Stallbauten können lediglich als typische Elemente einer geschützten Landschaft gemäss Art. 39 Abs. 2 RPV geschützt werden. Diesen Anforderungen entspricht die streitige Erhaltungszone nicht (E. 8).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden