Bundesgesetz
über die Registrierung von Krebserkrankungen
(Krebsregistrierungsgesetz, KRG)

vom 18. März 2016 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 8 Zuständigkeit

1 Für die Re­gis­trie­rung der Ba­sis- und Zu­satz­da­ten von er­wach­se­nen Pa­ti­en­tin­nen und Pa­ti­en­ten ist das kan­to­na­le Krebs­re­gis­ter zu­stän­dig, in des­sen Ein­zugs­ge­biet die Pa­ti­en­tin oder der Pa­ti­ent zum Zeit­punkt der Dia­gno­se Wohn­sitz hat.

2 Ist ein kan­to­na­les Krebs­re­gis­ter für die Re­gis­trie­rung nicht zu­stän­dig, so über­mit­telt es die Da­ten dem zu­stän­di­gen kan­to­na­len Krebs­re­gis­ter oder dem Kin­der­krebs­re­gis­ter (6. Ab­schnitt).

BGE

107 IA 240 () from 18. November 1981
Regeste: Gemeindeautonomie; Nichtgenehmigung einer Zonenplanänderung. 1. Es besteht ein allgemeines Interesse daran, dass vom Ortskern entferntes Land einer Überbauung entzogen bleibt (E. 3; Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Kollision zwischen der Pflicht der Regierung, kommunale Zonenpläne auf ihre Rechtmässigkeit und Übereinstimmung mit den Planungsgrundsätzen zu prüfen, und dem Recht der Gemeinden, nach Festlegung der Entschädigungspflicht wegen materieller Enteignung auf eine Eigentumsbeschränkung (in casu: Auszonung) zu verzichten. Bei der Abwägung der Interessen sind jene an der Durchsetzung elementarer Planungsgrundsätze in der Regel als gewichtiger anzusehen - vorbehalten der Fall, wo eine Gemeinde durch die Leistung der Entschädigung in ihrem finanziellen Gleichgewicht notstandsähnlich getroffen würde (E. 4).

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