Verfassung
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Art. 126 Zusammensetzung
1 Der Aufsichtsrat der Gerichte setzt sich aus sieben bis neun Mitgliedern zusammen. Er kann Ersatzmitglieder umfassen. Das Gesetz legt das Verfahren für deren Ernennung fest. 2 Eine Minderheit der Mitglieder entstammt der richterlichen Gewalt. |