Verfassung
der Republik und des Kantons Genf
(KV-GE)

vom 14. Oktober 2012 (Stand am 6. März 2023) 2

1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 72 Prüfung der Gültigkeit

1 Der Staats­rat über­prüft die Gül­tig­keit der In­itia­ti­ve.

2 Ei­ne In­itia­ti­ve, die die Ein­heit der Ma­te­rie nicht wahrt, wird auf­ge­teilt oder für teil­wei­se un­gül­tig er­klärt, je nach dem, ob die ein­zel­nen Tei­le selbst gül­tig sind oder nicht. Wenn kein Teil gül­tig ist oder von vorn­her­ein fest­steht, dass die Ein­heit der Ma­te­rie nicht ge­wahrt wird, wird die In­itia­ti­ve für un­gül­tig er­klärt.

3 Wenn ei­ne In­itia­ti­ve in ei­nem Teil rechts­wid­rig ist und der oder die ver­blei­ben­den Tei­le selbst gül­tig sind, wird sie für teil­wei­se un­gül­tig er­klärt. Wenn kein Teil gül­tig ist, wird die In­itia­ti­ve für un­gül­tig er­klärt.

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