Verfassung
|
Art. 72 Prüfung der Gültigkeit
1 Der Staatsrat überprüft die Gültigkeit der Initiative. 2 Eine Initiative, die die Einheit der Materie nicht wahrt, wird aufgeteilt oder für teilweise ungültig erklärt, je nach dem, ob die einzelnen Teile selbst gültig sind oder nicht. Wenn kein Teil gültig ist oder von vornherein feststeht, dass die Einheit der Materie nicht gewahrt wird, wird die Initiative für ungültig erklärt. 3 Wenn eine Initiative in einem Teil rechtswidrig ist und der oder die verbleibenden Teile selbst gültig sind, wird sie für teilweise ungültig erklärt. Wenn kein Teil gültig ist, wird die Initiative für ungültig erklärt. |