Verfassung
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Art. 71 Grundsätze
1 Vom Gemeinderat die Beratung eines bestimmten Gegenstands verlangen können:
2 Das Gesetz bestimmt die Bereiche, in denen das Initiativrecht ausgeübt werden kann. 3 Die Artikel 58 und 59 sind anwendbar. 10 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 21. Okt. 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287Art. 6 3725). |