Verfassung
der Republik und des Kantons Genf
(KV-GE)

vom 14. Oktober 2012 (Stand am 6. März 2023) 2

1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 71 Grundsätze

1 Vom Ge­mein­de­rat die Be­ra­tung ei­nes be­stimm­ten Ge­gen­stands ver­lan­gen kön­nen:

a.
16 Pro­zent der Stimm­be­rech­tig­ten in den Ge­mein­den mit we­ni­ger als 5000 Stimm­be­rech­tig­ten;
b.
8 Pro­zent, aber min­des­tens 800 der Stimm­be­rech­tig­ten in den Ge­mein­den mit 5000 bis 30 000 Stimm­be­rech­tig­ten;
c.
4 Pro­zent, aber min­des­tens 2400 und höchs­tens 3200 der Stimm­be­rech­tig­ten in den Ge­mein­den mit mehr als 30 000 Stimm­be­rech­tig­ten.10

2 Das Ge­setz be­stimmt die Be­rei­che, in de­nen das In­itia­tivrecht aus­ge­übt wer­den kann.

3 Die Ar­ti­kel 58 und 59 sind an­wend­bar.

10 An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 21. Okt. 2017. Ge­währ­leis­tungs­be­schluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287Art. 6 3725).

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