Bundesgesetz
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Art. 25 Externe Revisionsstelle
1 Die Versicherer bezeichnen eine zugelassene externe Revisionsstelle, die:
2 Als Revisionsstelle tätig sein dürfen Revisionsunternehmen, die als Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200518 zugelassen sind. 3 Als leitende Revisorin oder leitender Revisor tätig sein dürfen natürliche Personen, die als Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten nach dem Revisionsaufsichtsgesetz zugelassen sind. 17 SR 220 18 SR 221.302 |
