Verordnung
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Art. 11 Mindesthöhe der Reserven
1 Die Reserven müssen mindestens so hoch sein, dass der Durchschnitt der am Jahresende möglichen Reservebestände, die unter dem Schwellenwert liegen, null ist. Der Schwellenwert ist derjenige Wert, den die Reserven im Laufe eines Jahres mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 Prozent überschreiten. 2 Das EDI legt ein Modell zur Ermittlung der Mindesthöhe der Reserven fest. Dieses umfasst:
3 Das EDI kann festlegen, wie die Rückversicherungsverträge im Modell zu berücksichtigen sind. |