Verordnung
betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
(Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV)

vom 18. November 2015 (Stand am 1. Juni 2021)


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Art. 44 Anforderungen an die Vermögensverwaltung

1 Der Ver­si­che­rer darf nur Per­so­nen und Ein­rich­tun­gen mit der An­la­ge und der Ver­wal­tung sei­nes Ver­mö­gens be­trau­en, die da­zu be­fä­higt und so or­ga­ni­siert sind, dass sie für die Ein­hal­tung der Vor­schrif­ten des KVAG und die­ser Ver­ord­nung Ge­währ bie­ten.

2 Er stellt si­cher, dass sein Ver­mö­gen durch un­ter­schied­li­che Per­so­nen ver­wal­tet und über­wacht wird.

3 Er re­gelt einen all­fäl­li­gen Auf­trag an Drit­te, Ver­mö­gen an­zu­le­gen oder zu ver­wal­ten, in ei­nem schrift­li­chen Ver­trag.

4 Er ver­wahrt das Ver­mö­gen in der Schweiz.

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