Verordnung
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Art. 61 Gleichbehandlung der Versicherten und Schutz vor Missbrauch
1 Der Versicherer hat alle Versicherten gleich zu behandeln, ohne Unterscheidung des Gesundheitszustandes oder eines Indikators dafür, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme in die Versicherung, die Wahl der Versicherungsform, die Mitteilungen an die Versicherten sowie die Frist, innerhalb deren die Leistungen vergütet werden. 2 Als Missbrauch im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe e KVAG gelten:
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