Verordnung
betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
(Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV)


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Art. 8 Änderungen der rechtlichen Struktur, Vermögensübertragung und Übertragung des Versichertenbestandes

1 Be­ab­sich­tigt ein Ver­si­che­rer ei­ne Än­de­rung nach Ar­ti­kel 9 Ab­satz 1 KVAG, so hat er dies der Auf­sichts­be­hör­de bis zum 30. Ju­ni mit­zu­tei­len. Die Mit­tei­lung und die da­zu ge­hö­ri­gen Un­ter­la­gen sind spä­tes­tens bis zum 30. Au­gust bei der Auf­sichts­be­hör­de ein­zu­rei­chen. Die Än­de­run­gen wer­den je­weils am 1. Ja­nu­ar wirk­sam.

2 Be­ab­sich­tigt ein Ver­si­che­rer ei­ne Än­de­rung nach Ar­ti­kel 9 Ab­satz 3 KVAG, so hat er dies der Auf­sichts­be­hör­de min­des­tens vier Mo­na­te vor dem vor­ge­se­he­nen Über­tra­gungs­da­tum mit­zu­tei­len.

3 In be­grün­de­ten Fäl­len kann die Auf­sichts­be­hör­de:

a.
die Frist nach Ar­ti­kel 9 Ab­satz 2 KVAG und die Mit­tei­lungs­fris­ten nach den Ab­sät­zen 1 und 2 ver­kür­zen, so­fern dies im In­ter­es­se der Ver­si­cher­ten ist und de­ren Rech­te ge­wahrt blei­ben;
b.
ge­neh­mi­gen, dass die Än­de­run­gen nach Ab­satz 1 an ei­nem an­de­ren Da­tum als am 1. Ja­nu­ar wirk­sam wer­den.

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