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Art. 5 Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland
1 Folgende Personen und die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 sind versicherungspflichtig:
2 Die Versicherungspflicht für die Familienangehörigen entfällt, wenn diese im Ausland eine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben. 3 Das lokal angestellte Personal ist der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt. |