Verordnung
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Art. 1a Unterstützte Massnahmen 3
1 Unterstützt werden Projekte, die insbesondere folgende Massnahmen beinhalten:
2 Unterstützt werden gemeinsame Projekte mehrerer juristischer oder natürlicher Personen. Projekte Einzelner werden nicht unterstützt. 3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6115). |