Legge federale
sull’assicurazione militare
(LAM)

del 19 giugno 1992 (Stato 1° gennaio 2022)


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Art. 61 Indennità per spese di formazione professionale

Se i ge­ni­to­ri o il co­niu­ge han­no so­ste­nu­to spe­se ri­le­van­ti per la for­ma­zio­ne pro­fes­sio­na­le dell’as­si­cu­ra­to e se que­sti è mor­to pri­ma del com­pi­men­to del­la for­ma­zio­ne o nei tre an­ni suc­ces­si­vi, può es­se­re con­ces­so lo­ro un con­tri­bu­to ade­gua­to.

BGE

116 V 161 () from 22. März 1990
Regeste: Art. 12 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 MVG, Art. 5 VwVG: Bedeutung des Vorschlages auf Erledigung und des dagegen erhobenen Einspruches. Rechtsfolgen bei unterbliebener Annahme. - Der innert Frist nicht ausdrücklich angenommene Vorschlag auf Erledigung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 MVG weist keinen Verfügungscharakter auf. Deshalb stellt auch das durch einen Einspruch ausgelöste, in Art. 12 Abs. 3 MVG vorgesehene weitere Verfahren kein eigentliches Einspracheverfahren dar. - Kündigt die Direktion der Militärversicherung nach erhobenem Einspruch und erneuter Prüfung eine Verschlechterung der Rechtsstellung im Vergleich zu der im Vorschlag enthaltenen Regelung an (wozu sie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vor Erlass einer entsprechenden Verfügung verpflichtet ist), kann der Betroffene daher durch nachträglichen Rückzug des Einspruchs nicht mehr bewirken, dass der ursprüngliche Vorschlag rechtskräftig wird, und damit die drohende Schlechterstellung abwenden.

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