Verordnung
über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen
(Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)

vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2019)


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Art. 18 Ackerfläche

1 Als Acker­flä­che gilt die Flä­che, wel­che in ei­ne Frucht­fol­ge ein­be­zo­gen ist. Sie setzt sich aus der of­fe­nen Acker­flä­che und den Kunst­wie­sen zu­sam­men.

2 Als of­fe­ne Acker­flä­che gilt die Flä­che, auf der ein­jäh­ri­ge Acker-, Ge­mü­se- und Bee­ren­kul­tu­ren so­wie ein­jäh­ri­ge Ge­würz- und Me­di­zi­nal­pflan­zen an­ge­baut wer­den. Bunt­bra­che, Ro­ta­ti­ons­bra­che und Säu­me auf Acker­land zäh­len zur of­fe­nen Acker­flä­che.44

3 Als Kunst­wie­se gilt die als Wie­se an­ge­sä­te Flä­che, die in­ner­halb ei­ner Frucht­fol­ge wäh­rend min­des­tens ei­ner Ve­ge­ta­ti­onspe­ri­ode be­wirt­schaf­tet wird.

44 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 25. Ju­ni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3813).

BGE

96 I 24 () from 18. März 1970
Regeste: Kantonales Strafrecht und Strafprozessrecht. Art. 4 BV. Bedeutung der Bestimmung, wonach niemand gerichtlich verfolgt werden darf "ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen" (Erw. 2). Nulla poena sine lege: - Strafnormen als zulässiger Inhalt von Verordnungen (Erw. 4a). - Zuständigkeit der luzernischen Gemeinden zum Erlass von Strafbestimmungen, insbesondere auf dem Gebiete der Lärmbekämpfung, mit der sich auch § 46 des luzern. EGzStGB befasst (Erw. 4b-d). Ein kantonales Strafgesetz, das für seinen Bereich die allgemeinen Bestimmungen des eidg. StGB als anwendbar erklärt, verweist damit, wie ohne Willkür angenommen werden kann, nicht auf die beim Erlass des kantonalen Gesetzes bestehenden, sondern auf die jeweils geltenden Bestimmungen des StGB (Erw. 6).

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