Verordnung
über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen
(Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 1

1 Die in die­ser Ver­ord­nung um­schrie­be­nen Be­grif­fe gel­ten für das LwG und die ge­stützt dar­auf er­las­se­nen Ver­ord­nun­gen.3

2 Die Ver­ord­nung re­gelt zu­dem das Ver­fah­ren für:

a.
die An­er­ken­nung von Be­trie­ben und von For­men der über­be­trieb­li­chen Zu­sam­men­ar­beit;
b.
die Über­prü­fung und Ab­gren­zung von Flä­chen.

3 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).

BGE

96 I 24 () from 18. März 1970
Regeste: Kantonales Strafrecht und Strafprozessrecht. Art. 4 BV. Bedeutung der Bestimmung, wonach niemand gerichtlich verfolgt werden darf "ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen" (Erw. 2). Nulla poena sine lege: - Strafnormen als zulässiger Inhalt von Verordnungen (Erw. 4a). - Zuständigkeit der luzernischen Gemeinden zum Erlass von Strafbestimmungen, insbesondere auf dem Gebiete der Lärmbekämpfung, mit der sich auch § 46 des luzern. EGzStGB befasst (Erw. 4b-d). Ein kantonales Strafgesetz, das für seinen Bereich die allgemeinen Bestimmungen des eidg. StGB als anwendbar erklärt, verweist damit, wie ohne Willkür angenommen werden kann, nicht auf die beim Erlass des kantonalen Gesetzes bestehenden, sondern auf die jeweils geltenden Bestimmungen des StGB (Erw. 6).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden