Legge federale sulla circolazione stradale

del 19 dicembre 1958 (Stato 1° gennaio 2020)


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Art. 57b

1 In­tro­dot­to dal n. I del­la LF del 6 ott. 1989 (RU199171; FF1986III 185). Abro­ga­to dal n. I del­la LF del 15 giu. 2012, con ef­fet­to dal 1° gen. 2013 (RU20126291; FF20107455).

 

BGE

123 IV 55 () from 12. März 1997
Regeste: Art. 249 StGB. Einziehung von falschen schweizerischen Goldmünzen. Die gemäss der Spezialbestimmung von Art. 249 StGB obligatorische Einziehung setzt keine strafbare Handlung im Sinne der Art. 240 ff. StGB voraus (E. 1). Auch sogenannte Probeprägungen in Messing unterliegen der Einziehung, sofern die Verwechslungsgefahr mit echten Goldmünzen zu bejahen ist (E. 2a - c). Der Zweck der Einziehung ist erreicht, wenn die falsche Goldmünze durch Einschneiden unbrauchbar gemacht wird (E. 2f). Die eingezogene und unbrauchbar gemachte Münze ist dem Berechtigten zurückzugeben, sofern sie für diesen noch einen Wert aufweist und sofern keine besonderen Gründe einer Rückgabe entgegenstehen (E. 3).

135 IV 97 (6B_352/2008) from 3. Dezember 2008
Regeste: Art. 57b SVG; Verbot von Radarwarngeräten. Unabhängig von ihrer Funktionsweise sind sämtliche Geräte und Vorrichtungen verboten, die den Fahrzeugführer davor warnen, bei einer allfälligen Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit ertappt und verzeigt zu werden. Darunter fällt auch das Gerät "Amigo" (E. 2).

 

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