Legge federale
sulla circolazione stradale
(LCStr)


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Art. 51

Ca­po quar­to: Com­por­ta­men­to in ca­so d’in­for­tu­nio

 

1 In ca­so d’in­for­tu­nio, nel qua­le han­no par­te vei­co­li a mo­to­re o ve­lo­ci­pe­di, tut­te le per­so­ne coin­vol­te de­vo­no fer­mar­si su­bi­to. Es­se de­vo­no prov­ve­de­re, per quan­to pos­si­bi­le, al­la si­cu­rez­za del­la cir­co­la­zio­ne.

2 Se vi so­no fe­ri­ti, tut­te le per­so­ne coin­vol­te nell’in­for­tu­nio de­vo­no pre­sta­re lo­ro soc­cor­so; le per­so­ne non coin­vol­te de­vo­no col­la­bo­ra­re nel­la mi­su­ra che si può esi­ge­re da es­se. Le per­so­ne coin­vol­te nell’in­for­tu­nio, per pri­mi i con­du­cen­ti dei vei­co­li, de­vo­no av­ver­ti­re la po­li­zia. Que­ste per­so­ne, com­pre­si i pas­seg­ge­ri, de­vo­no col­la­bo­ra­re all’ac­cer­ta­men­to dei fat­ti. Es­se non pos­so­no ab­ban­do­na­re il luo­go dell’in­for­tu­nio sen­za il per­mes­so del­la po­li­zia, sal­vo che ab­bia­no bi­so­gno di cu­re o che deb­ba­no cer­ca­re soc­cor­so o av­ver­ti­re la po­li­zia.

3 Se vi so­no sol­tan­to dan­ni ma­te­ria­li, il lo­ro au­to­re de­ve av­vi­sa­re im­me­dia­ta­men­te il dan­neg­gia­to in­di­can­do il no­me e l’in­di­riz­zo. Se ciò è im­pos­si­bi­le, de­ve av­ver­ti­re sen­za in­du­gio la po­li­zia.

4 In ca­so d’in­for­tu­nio a un pas­sag­gio a li­vel­lo, le per­so­ne coin­vol­te de­vo­no av­ver­ti­re sen­za in­du­gio l’am­mi­ni­stra­zio­ne del­la fer­ro­via.

BGE

91 IV 22 () from 13. Februar 1965
Regeste: Art. 51 Abs. 3 SVG. Der Geschädigte hat der Pflicht, den Sachschaden dem Geschädigten zu melden und diesem Namen und Adresse anzugeben, sofort und zuverlässig nachzukommen. Er hat die Polizei erst in zweiter Linie zu verständigen (Erw. 1). Benachrichtigung des abwesenden Geschädigten mittels einer Visitenkarte, die am beschädigten Fahrzeug zurückgelassen wird (Erw. 2).

97 IV 224 () from 14. Oktober 1971
Regeste: Art. 92 Abs. 2 SVG. Führerflucht liegt auch vor, wenn der Fahrzeugführer zunächst auf der Unfallstelle bleibt, diese aber, unbekümmert um seine Verpflichtungen, ohne triftigen Grund vor dem Eintreffen der Polizei verlässt.

100 IV 258 () from 26. August 1974
Regeste: Art. 91 Abs. 3 SVG; Vereitelung der Blutprobe. 1. Diese Bestimmung erfasst nicht nur die Fahrzeugführer, sondern alle Personen, die sich auf Grund von Art. 55 Abs. 1 SVG einer Blutprobe unterziehen müssen (Erw. 3). 2. Zur Vereitelung der Blutprobe genügt, dass der Täter mit einer solchen rechnete oder rechnen musste (Erw. 4, Bestätigung der Rechtsprechung).

103 IB 101 () from 3. Juni 1977
Regeste: Entzug des Führerausweises wegen Führerflucht (Art. 16 Abs. 3 lit. c SVG). 1. Bedeutung eines Strafurteils für den Entzug des Führerausweises. Unterscheidung zwischen Feststellung der Tatsachen und rechtlicher Würdigung des Sachverhalts. Zurückhaltung der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen durch die Strafbehörde (E. 2). 2. Begriff der Führerflucht (E. 3). 3. Verschulden als Voraussetzung für den Warnungsentzug (E. 4).

104 IB 194 () from 10. November 1978
Regeste: Entzug des Führerausweises; Fehlen der gesetzlichen Grundlage. Die Vereitelung der Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 SVG stellt mangels gesetzlicher Grundlage keinen Entzugsgrund dar.

105 IV 60 () from 2. März 1979
Regeste: Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG/Art. 56 Abs. 1 und 2 VRV. 1. Art. 56 Abs. 1 VRV bezieht sich auf Unfälle mit Personenschaden, die von Gesetzes wegen eine Benachrichtigung der Polizei erfordern (E. 2a). 2. Voraussetzungen, unter denen die Pflicht, die Unfallendlage zu markieren, auch bei einem Unfall nur mit Sachschaden entstehen kann (E. 2b).

109 IV 137 () from 8. September 1983
Regeste: Art. 91 Abs. 3 SVG. Vereitelung einer Blutprobe durch Unterlassung der Meldung eines Unfalls an die Polizei. 1. Objektiver Tatbestand: Die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe, wenn der Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet und die Benachrichtigung der Polizei möglich war und wenn bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte. 2. Subjektiver Tatbestand: Eventualvorsatz genügt. Er ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (Präzisierung der Rechtsprechung).

114 IV 148 () from 15. Dezember 1988
Regeste: Art. 91 Abs. 3 SVG. Vereitelung einer Blutprobe. 1. Vereitelung einer Blutprobe durch Unterlassen der Unfallmeldung mangels Vorsatz verneint, da der Fahrzeuglenker den Drittschaden - wenn auch aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit - nicht bemerkte und sich somit seiner Meldepflicht nicht bewusst war (E. 2b). 2. Vereitelung einer Blutprobe durch Nachtrunk mangels Vorsatz verneint, da der Nachtrunk im konkreten Fall nicht vernünftigerweise nur damit erklärt werden konnte, dass der Fahrzeuglenker die Anordnung einer Blutprobe als sehr wahrscheinlich erkannte und deren Zweck vereiteln wollte (E. 3).

114 IV 154 () from 16. November 1988
Regeste: Art. 91 Abs. 3 SVG. Vereitelung einer Blutprobe. Der Fahrzeugführer, der seinen Wagen nach einem folgenlos gebliebenen Schleudermanöver parkiert und sich zu Fuss davonmacht, weil er wegen seines von der Polizei beobachteten Schleuderns eine Kontrolle befürchtet, erfüllt nicht den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe. Der Fahrzeugführer ist in dieser Situation mangels Eintritts eines Drittschadens nicht verpflichtet, die Polizei zu benachrichtigen bzw. sich ihr zur Verfügung zu halten und darf seine Flucht zu Fuss fortsetzen, auch wenn er merkt, dass er von einem Polizeibeamten verfolgt wird.

115 IV 51 () from 3. März 1989
Regeste: 1. Art. 91 Abs. 3 SVG; Vereitelung einer Blutprobe. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe genügt (E. 3 und 4). Kann trotz der pflichtwidrigen Unterlassung der Unfallmeldung mittels der dem Fahrzeuglenker doch noch abgenommenen Blutprobe die Blutalkoholkonzentration im massgebenden Zeitpunkt zuverlässig ermittelt werden, füllt mangels Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolges lediglich eine Verurteilung wegen versuchter Vereitelung einer Blutprobe in Betracht (E. 5). 2. Art. 251 StGB; Urkundenqualität von Fotokopien. Das Datum auf der Fotokopie eines von einem Treuhänder an eine Behörde gesandten Briefes ist bestimmt und geeignet, gegenüber dem Klienten des Treuhänders und seinem Anwalt den Zeitpunkt der Versendung des Originals an die Behörde zu beweisen. Der Treuhänder, der auf der dem Anwalt seines Klienten übergebenen Fotokopie seines Briefes an die Behörde das Datum änderte, das im konkreten Fall von Bedeutung war, machte sich der Urkundenfälschung schuldig (E. 6).

116 IV 233 () from 22. November 1990
Regeste: Art. 51 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 54 Abs. 2, Art. 96 VRV; Sicherung der Unfallstelle; anwendbare Strafbestimmung. Art. 54 Abs. 2 VRV, der keine Verkehrsregel darstellt und sich auf Art. 106 Abs. 1 SVG stützt, begründet keine neue, selbständige Pflicht, sondern konkretisiert nur Art. 51 Abs. 1 SVG. Die Unterlassung der sofortigen Benachrichtigung der Polizei zum Zwecke der unverzüglichen Beseitigung einer Gefahr ist daher ausschliesslich nach Art. 92 Abs. 1 SVG zu bestrafen. Allein bei der Verletzung von VRV-Bestimmungen mit gesetzesvertretendem Charakter findet Art. 96 VRV Anwendung. Zwischen den Strafbestimmungen von 92 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV besteht kein qualitativer Unterschied, so dass die irrtümliche Anwendung der einen anstelle der anderen mangels Auswirkung auf das Strafmass im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt.

120 IV 73 () from 20. April 1994
Regeste: Art. 91 Abs. 3 SVG n.F.; Vereitelung einer Blutprobe. Die vorsätzliche pflichtwidrige Unterlassung der Meldung eines Unfalls erfüllt auch nach dem neuen Recht dann den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe, wenn die Anordnung der Blutprobe nach den gesamten relevanten Umständen sehr wahrscheinlich war und der Fahrzeuglenker diese die hohe Wahrscheinlichkeit der Massnahme begründenden Umstände kannte. In diesem Fall musste er im Sinne von Art. 91 Abs. 3 SVG n.F. mit einer Blutprobe rechnen.

122 IV 356 () from 15. November 1996
Regeste: Art. 92 Abs. 2 SVG; pflichtwidriges Verhalten nach Unfall; Unfall, Verletzung. Atypischer Unfall. Wer mit seinem Personenwagen die Flucht vor einem Fussgänger ergreift, diesen dabei anfährt und im Wissen darum seine Flucht fortsetzt, flüchtet nach einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG (E. 3a). Wer bei einem Unfall eine leichte Verstauchung, Prellung und Schürfung eines Fingers erleidet, wird verletzt im Sinne dieser Bestimmung. Das gilt ungeachtet davon, ob eine ärztliche Behandlung nötig ist (E. 3b; Bestätigung der Rechtsprechung).

124 IV 175 () from 17. Juni 1998
Regeste: Art. 91 Abs. 3 SVG; Vereitelung einer Blutprobe. Der Fahrzeuglenker, der vor dem Eintreffen der benachrichtigten Polizei den Ort des Geschehens verlässt, erfüllt den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe nur, wenn er gleichzeitig die Meldepflichten bei Unfall mit Personen- oder mit Sachschäden verletzt und wenn die Anordnung der Blutprobe nach den gesamten relevanten Umständen sehr wahrscheinlich war und er diese die hohe Wahrscheinlichkeit der Massnahme begründenden Umstände kannte (Bestätigung der Rechtsprechung). Fall eines Fahrzeuglenkers, der nach einer lautstarken Auseinandersetzung mit seiner Freundin wegfährt und mangels Eintritts eines Drittschadens nicht verpflichtet ist, sich der Polizei für weitere Abklärungen zur Verfügung zu halten, auch wenn diese eine Blutprobe angeordnet hätte.

125 IV 283 () from 13. November 1999
Regeste: Art. 91 Abs. 3 SVG; Art. 51 Abs. 1 SVG, Art. 54 Abs. 1 und 2 VRV; Vereitelung der Blutprobe, Verhaltenspflichten bei einem Unfall. Dienen die Verhaltenspflichten nicht der Abklärung des Unfalls, sondern einzig der Sicherung des Verkehrs, kann ihre Missachtung nicht zur Verurteilung wegen Vereitelung der Blutprobe führen.

126 IV 53 () from 20. Januar 2000
Regeste: Art. 51 Abs. 3 und Art. 91 Abs. 3 SVG, Art. 23 Abs. 1 StGB; Unterlassung der Meldung eines Unfalls an die Polizei, Vereitelung einer Blutprobe, untauglicher Versuch. Fall eines Lenkers, der bei einem Selbstunfall keinen Drittschaden verursacht hat und somit zur Meldung nicht verpflichtet war, die Verursachung eines Drittschadens aber als möglich angesehen und in Kauf genommen hat. Bestätigung des Schuldspruchs wegen untauglichen Versuchs der Vereitelung einer Blutprobe (E. 2).

128 IV 193 () from 25. Juni 2002
Regeste: Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; bedingter Strafvollzug. Bei einem schweren Rückfall von Fahren in angetrunkenem Zustand vermag auch eine bereits lang andauernde Alkoholtotalabstinenz eine günstige Prognose nur zu rechtfertigen, wenn bestimmte Rahmenbedingungen deren weitere konsequente Einhaltung gewährleisten, beispielsweise regelmässige Überprüfung durch einen unabhängigen Facharzt und Garantien für die Durchführung unabhängiger Kontrollen (E. 3).

131 IV 36 () from 22. Dezember 2004
Regeste: Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG); Verbot des Selbstbelastungszwangs (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte). Die Verurteilung des Fahrzeuglenkers wegen Vereitelung einer Blutprobe, begangen durch Verletzung von bestimmten Verhaltenspflichten nach einem Unfall mit Drittschaden sowie durch Nachtrunk, verstösst nicht gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs (E. 2 und 3).

135 III 92 (4A_372/2008) from 11. November 2008
Regeste: Internationales Privatrecht; Haager Übereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht. Auslegung des Begriffs der Unfallbeteiligung im Sinne von Art. 4 lit. a und b des Übereinkommens (E. 3.2).

146 IV 358 (6B_1452/2019) from 25. September 2020
Regeste: Art. 92 Abs. 2 SVG; Fahrlässige Führerflucht. Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG kann auch fahrlässig begangen werden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3).

 

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