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Art. 2 Deklarationspflicht 3
1 Wer Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1, die aus in der Schweiz verbotener Produktion stammen, an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, muss diese Erzeugnisse bei der Abgabe nach den Artikeln 3–5 deklarieren. 2 Die Deklarationspflicht nach Absatz 1 gilt auch, wenn die Erzeugnisse in gemeinschaftlichen Einrichtungen wie Gaststätten, Krankenhäusern oder Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben abgegeben werden. 3 Von der Deklarationspflicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgenommen, wer nachweisen kann, dass die Erzeugnisse aus einer Produktion stammen, die in der Schweiz nicht verboten ist. 4 Als in der Schweiz verboten gilt:
5 Für den Nachweis, dass ein Erzeugnis nicht aus in der Schweiz verbotener Produktion stammt (Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote), gelten die Anforderungen nach Artikel 6 oder 8. 3 Fassung gemäss Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1827). 5 SR 455.1 |
