Verordnung
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Art. 1 Zweck
Diese Verordnung bezweckt die Vermeidung von Gefahren, die von elektrischen Leitungen sowie von der Annäherung, Parallelführung und Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, mit anderen Anlagen oder mit Bauten ausgehen. BGE
81 I 106 () from 1. April 1955
Regeste: Bäuerlicher Grundbesitz, Einspruch gegen Liegenschaftsverkauf. Begriff des landwirtschaftlichen Heimwesens (Art. 19 EGG). |
