Verordnung
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Art. 102 Kreuzungen von Bahnen ohne Fahrleitung
Kreuzen elektrische Leitungen Bahnen ohne Fahrleitung, so muss der Abstand zwischen den übergeführten Leitern und der Schienenoberkante mindestens 7 m plus 0,01 m pro kV der Nennspannung betragen. |