Verordnung
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Art. 101 Abstand bei Kreuzungen
1 Kreuzen elektrische Leitungen Bahnen mit Fahrleitungen, so sind die Abstände so gross zu halten, dass ein gefahrloses Arbeiten an den Fahrleitungsanlagen möglich ist. 2 Der Abstand zwischen übergeführten blanken Leitern und der Fahrleitungsanlage muss beim grössten Leiterdurchhang mindestens 3 m plus 0,01 m pro kV der höchsten Nennspannung plus 0,02 m pro Meter Abstand zwischen der Kreuzungsstelle und dem näher liegenden Überführungstragwerk betragen (Anhang 18). 3 Bei Normalspurbahnen mit Wechselstrombetrieb ist in jedem Fall für die übergeführten Leiter eine Höhe von mindestens 14 m über der Schienenoberkante einzuhalten. 4 Der Abstand zwischen übergeführten Leitern und Fahrleitungen von Fahrzeugen, deren Stromabnehmer sich leicht von der Fahrleitung lösen können, (z. B. Stangenstromabnehmer von Trolleybussen) bestimmt sich nach Anhang 6 Ziffer 2.1.2, muss aber mindestens 1,5 m betragen. Der Abstand wird zwischen übergeführten Leitern und der höchstmöglichen Stellung des Stromabnehmers gemessen. Kann er nicht eingehalten werden, sind Massnahmen, namentlich gegen das Anheben der Stromabnehmer, zu treffen. 5 Bei bodennahen Stromschienen muss der Abstand zwischen übergeführten Leitern und Schienenoberkante 7 m plus 0,01 m pro kV der Nennspannung betragen. 6 Übersteigt die für die Bahn massgebende Grenzlinie der festen Anlagen (gemäss Lichtraumprofil) die Höhe von 4 m, so ist der Mindestabstand nach Absatz 5 um diese Differenz zu vergrössern. |