Verordnung
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Art. 103 Kabelunterführungen
1 Die Unterführung von Kabelleitungen unter Bahnen darf die Festigkeit des Bahnkörpers nicht beeinträchtigen und kein Hindernis für Anlagen darstellen, die dem Bahnbetrieb dienen. 2 Die Abstände zwischen Kabelleitung und Schienenunterkante müssen betragen:
3 Der mechanische Kabelschutz darf die Eigenschaften des Oberbaus nicht beeinträchtigen. 4 Metallene Schutzverkleidungen und Kabelarmaturen im Nahbereich der Gleise müssen den Artikeln 42–46 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 198333 entsprechen.34 33 SR 742.141.1 34 Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. II 4 der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233). |