Verordnung
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Art. 106 Erdungen
1 Die der Annäherungs- und Kreuzungsstelle zunächst liegenden Stützen und die Stationen der Luftseilbahn sowie allfällige Schutzkonstruktionen sind zu erden. 2 Schutzkonstruktionen über Hochspannungsfreileitungen dürfen nicht in metallener Verbindung mit Teilen der Luftseilbahn stehen. 3 Alle Erdungen, Fundamente und Stützen von Luftseilbahnen und darüber angebrachten Schutzkonstruktionen müssen sich ausserhalb der gefährlichen Einflussbereiche der Erdungen von Hochspannungstragwerken befinden. 4 Sind Verschleppung von Potentialdifferenzen über die Seilbahnanlage möglich, so ordnen die Kontrollstellen die Schutzmassnahmen an. |