Verordnung
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Art. 119 Kreuzungen
1 Bei Kreuzungen mit Nationalstrassen müssen Schwachstrom- oder Niederspannungsfreileitungen unterführt werden. 2 Hochspannungsfreileitungen sind so anzulegen, dass wenig Kreuzungen mit Nationalstrassen und den dazugehörenden Rastplätzen entstehen. 3 Die Bodenabstände der Erdleiter, Leiter und Luftkabel bestimmen sich nach Anhang 3. |