Verordnung
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Art. 11a Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei bestehenden Leitungen 18
Die für die Erteilung einer Baubewilligung oder die Genehmigung von Nutzungsänderungen von Grundstücken zuständige kommunale oder kantonale Behörde muss vor der Erteilung einer Baubewilligung oder der Genehmigung einer Nutzungsänderung die Betreiberin einer Hochspannungsleitung anhören, wenn:
18 Eingefügt durch Ziff. II 2 der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3507). 19 SR 814.710 |