Verordnung
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Art. 11c Ermittlung des Mehrkostenfaktors eines konkreten Vorhabens
1 Der Mehrkostenfaktor eines konkreten Vorhabens wird aus dem Verhältnis der voraussichtlichen Gesamtkosten der Ausführung des Vorhabens als Erdkabel zu den voraussichtlichen Gesamtkosten der Ausführung als Freileitung ermittelt. 2 Zu den voraussichtlichen Gesamtkosten gehören die folgenden Kosten im Zusammenhang mit dem Vorhaben:
3 Die voraussichtlichen Gesamtkosten sind über einen Zeitraum zu ermitteln, welcher der Lebensdauer der langlebigsten Komponente der zu vergleichenden Ausführungen entspricht. 4 Die Kosten nach Absatz 2 sind unter Anwendung der Kapitalwertmethode zu bewerten. Dabei ist ein Diskontierungssatz einzusetzen, der dem durchschnittlichen Kapitalkostensatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 200822, abzüglich des im Zeitpunkt des Vergleichs geltenden Teuerungssatzes der Konsumentenpreise, entspricht. 5 Für die Ermittlung der Kosten der Energieverluste ist der Preis des langfristigsten Future-Produkts für Lieferverträge für Strom am schweizerischen Terminmarkt zu verwenden. 22 SR 734.71 |