Verordnung
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Art. 120 Freileitungsunterführungen bei Brücken
1 Wird eine Hochspannungsfreileitung unter einer Strassenbrücke hindurchgeführt, so müssen Leiter, Erdleiter und Luftkabel zu Konstruktionsteilen und Betriebseinrichtungen der Brücke folgende Mindestabstände aufweisen:
2 Dient die Brücke auch dem allgemeinen Fussgängerverkehr oder beträgt der Horizontalabstand zwischen der Brücke und einem Unterführungstragwerk weniger als 25 m, so ist an der Brücke ein 1,8 m hohes Schutzgitter mit Warnzeichen anzubringen, die auf die Gefahren beim Berühren von spannungsführenden Teilen hinweisen. Dieses Gitter muss beidseitig mindestens 2 m über die Leitungsbreite hinausreichen. 3 Instandhaltungsarbeiten, Schneeräumungen und Reparaturen an und auf der Brücke dürfen durch die Hochspannungsleitung nicht beeinträchtigt werden. Sie sind schriftlich zu vereinbaren. |